Satzung

Satzung Bürgerverein Vinxel e. V.

Königswinter – Vinxel, den 28.03.2014

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Bürgerverein Vinxel e. V.“. Er ist beim Amtsgericht Siegburg unter VR 90497 eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist in Königswinter-Vinxel.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege des heimatlichen Brauchtums und die Förderung kultureller Belange im Interesse aller Einwohner von Königswinter-Vinxel. Ferner sollen örtliche und gemeindliche Angelegenheiten mit allen in Frage kommenden Gremien und den anderen Ortsvereinen zum Wohle der Allgemeinheit erörtert und gefördert werden. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht und gefördert beispielsweise durch die Organisation und Durchführung von örtlichen Festen, die Aufstellung, Pflege und Unterhaltung von Sitzbänken im Ort sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Ortsbildes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per Email an den Verein zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung. (Auch per E-Mail möglich)

2. Arten der Mitgliedschaft

– Familienmitgliedschaft

– Einzelmitgliedschaft

Abweichend zur Einzelmitgliedschaft sind auch Familienmitgliedschaften möglich mit dem Ehepartner und allen im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern. Für die Familienmitgliedschaft wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der höher ist als für die Einzelmitgliedschaft, aber günstiger als mehrere Einzelmitgliedschaften zusammen. Die genaue Beitragshöhe wird nach § 7 der Satzung festgelegt. Im Rahmen der Familienmitgliedschaft haben die volljährigen Mitglieder alle Rechte der Einzelmitglieder. Für die Minderjährigen gilt das erst ab einem Alter von 16 Jahren. Minderjährige im Rahmen der Familienmitgliedschaft verlieren die Vereinsmitgliedschaft mit Erreichen der Volljährigkeit können aber selbstverständlich einen Antrag auf Einzelmitgliedschaft stellen. Eine Familienmitgliedschaft ist auch möglich für 2 Ehegatten und für ein Elternteil mit mindestens einem Kind, ohne dass der Ehegatte ebenfalls Mitglied ist. Ebenso unverheiratet Paare mit Kindern die in einem Haushalt leben.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

4. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit und haben in der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Rederecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

– Durch Austritt aus dem Verein

– Durch Ausschluss aus dem Verein

– Tod des Mitglieds

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf (anteilige) Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 § 6 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied – trotz Mahnung – seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht oder in grober Weise den Interessen des Vereines und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Einschreiben zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitglieds über den Ausschluss. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

4. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied, mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

6. Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung den Ausschließungs-beschluss aufhebt, lebt die Mitgliedschaft erst ab diesem Zeitpunkt wieder auf. Eine Rückwirkung der Mitgliedschaft findet nicht statt.

7. Können Ausschlussanträge und/oder –beschlüsse dem betroffenen Mitglied trotz ordnungsgemäßer Absendung an die letzte bekannte Adresse nicht zugestellt werden, insbesondere weil das Mitglied eine Adressänderung dem Verein nicht mitgeteilt hat, geht dies zulasten des Mitglieds. Ein Ausschluss kann in diesem Fall auch ohne vorherige Anhörung des Mitglieds erfolgen. 

§ 7 Beiträge und Entgelte

1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. In begründeten Einzelfällen können Zahlungspflichten vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.

3. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. 

§ 8 Einhaltung der Vereinsregeln

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen der Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten. 

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand. 

§ 10 Vergütung der Vorstandsmitglieder / Aufwendungsersatz / bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, findet einmal im Jahr statt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Bürgerverein Vinxel e.V.(vinxel-bv.de) sowie Aushang im Schaukasten am Vünftzailplatz in Königswinter – Vinxel. 

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

5. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Es kann Antrag auf geheime Abstimmung gestellt werden. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn mindestens 1 Mitglied dies verlangt.

6. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.

Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung 1 Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar auf ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht, die in der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Ein Mitglied kann für maximal 3 andere Mitglieder deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.

8. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat dann die weiteren Anträge zur Tagesordnung bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mittzuteilen (wie in § 11 Ziffer 2) und die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist – neben den in anderen Paragrafen dieser Satzung genannten Aufgaben – für alle Belange des Vereins zuständig, sofern diese nicht explizit anderen Organen zugewiesen sind, insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer

2. Entlastung des Vorstands

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer

4. Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins

5. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungsbestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Soweit die Umstände dies zulassen, ist für außerordentliche Mitgliederversammlungen eine Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.

§ 14 Vorstand

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu 7 Beisitzern.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassierer vertreten (geschäftsführender Vorstand). Es besteht jeweils Alleinvertretungsberechtigung. Der Kassierer kann den Verein jedoch nur vertreten bei Verhinderung der beiden anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, davon mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Er fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 11 Ziffer 6 Sätze 1-3.

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ist dieser nicht anwesend, entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden.

Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden bei Bedarf einberufen mit einer Frist von in der Regel 3 Tagen, im Verhinderungsfalle durch den Stellvertretenden Vorsitzenden, wenn dieser auch verhindert ist durch den Kassierer. In sehr dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.

5. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

6. Die – auch mehrfache – Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

7. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt in einem gesonderten Wahlgang vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder, die ebenfalls einzeln zu wählen sind. Kann bei Wahlen kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist der Kandidat gewählt, der die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

8. Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Mit dem Wegfall der Voraussetzung für die Wählbarkeit erlischt die Vorstandsmitgliedschaft automatisch.

9. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder mit 2/3-Mehrheit abberufen. Die Abberufung ist jedoch nur wirksam, wenn in derselben Mitgliederversammlung ein Nachfolger für diesen Vorstandsposten gewählt wird. 

§ 15 Finanzverwaltung und Kassenprüfer

1. Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und einer Jahresrechnung zu verwalten. Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht ist vom Vorstand, in der Mitgliederversammlung zu präsentieren.

2. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 1 Jahr. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

§ 16 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: Beitragsordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 17 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz personenbezogene Daten über die Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft und ggf. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten bzw. Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 

§ 18 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmachten repräsentiert sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend den vorgenannten Bestimmungen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vorhandenen Stimmberechtigungen beschlussfähig ist.

Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich; § 11 Ziffer 6. gilt entsprechend.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Nach der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls steuerlich begünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Königswinter, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Vinxeler Vereine, im einzelnen, Dilledöppche, Karnevalsverein, Blaue Jungs, Buben und Mädelsverein, Kapellenverein zu verwenden hat.